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Selbsthilfe Salzachkreis Baugenossenschaft Laufen

Satzung

der

SELBSTHILFE SALZACHKREIS
Baugenossenschaft eG.
Tittmoninger Str. 48

83410 Laufen


INHALTSVERZEICHNIS

Firma und Sitz der Genossenschaft
§     1    Firma und Sitz                

II.    Gegenstand der Genossenschaft
    §     2    Zweck und Gegenstand der Genossenschaft                                 

III.    Mitgliedschaft
    §     3    Mitglieder            
    §     4    Erwerb der Mitgliedschaft        
    §     5    Eintrittsgeld
    §    6    Beendigung der Mitgliedschaft
    §     7    Kündigung der Mitgliedschaft
    §     8    Übertragung des Geschäftsguthabens
    §     9    Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall            
    §  10    Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung
             oder Erlöschen einer juristischen Person oder     
            Personenhandelsgesellschaft        
    §    11    Ausschließung eines Mitgliedes
    §    12    Auseinandersetzung

Rechte und Pflichten der Mitglieder
§     13    Rechte der Mitglieder
§     14    Wohnliche Versorgung der Mitglieder
§    15    Überlassung von Wohnungen
§     16    Pflichten der Mitglieder

Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme    
    §     17    Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
    §     18    Kündigung weiterer Anteile
    §     19    Ausschluss der Nachschusspflicht

Organe der Genossenschaft
    §     20    Organe
    §     21    Vorstand
    §     22    Leitung und Vertretung der Genossenschaft
    §     23    Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
    §    24    Aufsichtsrat
    §    25    Aufgaben des Aufsichtsrates
    §    26    Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates
    §     27    Sitzungen des Aufsichtsrates
    §     28    Gemeinsame Beratungen von Vorstand und
            Aufsichtsrat
    §     29    Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und
            Aufsichtsrat
    §     30    Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitglieder
    § 30a Rechtsgeschäfte mit Aufsichtsratsmitgliedern
    §     31    Stimmrecht der Mitgliederversammlung        
    §    32    Mitgliederversammlung
    §    33    Einberufung der Mitgliederversammlung        
    §    34    Leitung der Mitgliederversammlung    und
             Beschlussfassung
     §  35        Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
    §    36    Mehrheitserfordernisse
    §  37     Auskunftsrecht

Rechnungslegung    
    §    38    Geschäftsjahr und Aufstellung                    
            des Jahresabschlusses
    §    39    Vorbereitung der Beschlussfassung
            über den Jahresabschluss

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung
    §    40    Rücklagen
    §     41    Gewinnverwendung
    §    42    Verlustdeckung

Bekanntmachungen
    §    43    Bekanntmachungen

Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband
    §     44    Prüfung

Auflösung und Abwicklung
    §    45    Auflösung
    


I. Firma und Sitz der Genossenschaft


§ 1 - Firma und Sitz

Die Genossenschaft führt die Firma

SELBSTHILFE SALZACHKREIS
Baugenossenschaft eG.

Sie hat ihren Sitz in 83410 Laufen.



II. Gegenstand der Genossenschaft


§ 2 - Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.

2. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilien-wirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
 
3. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschafts¬gesetzes übernehmen.

4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Auf-sichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.



III. Mitgliedschaft


§ 3 - Mitglieder

1. Mitglieder können werden
Natürliche Personen,
Personenhandelsgesellschaften, sowie,
juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.


§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schrift¬form.


§ 5 - Eintrittsgeld

1. Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen.
Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 Buchst. g.

2. Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes
erlassen werden.


§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
Kündigung,
Tod,
Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
Ausschluss.

§ 7 - Kündigung der Mitgliedschaft

1. Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.

2. Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss der Genossenschaft  mindestens 1 Jahr vorher schriftlich zugehen.

3. Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67 a GenG, insbesondere wenn die Mitgliederversammlung
eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienst-leistungen
beschließt.

4. Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.


§ 8 - Übertragung des Geschäftsguthabens

1. Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres,  sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.  

2. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.

3. Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben und sich mit Geschäftsanteilen mindestens in Höhe des zu übertragenden Geschäftsguthabens beteiligen. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen  oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommen Geschäftsanteile überschritten, so hat sich der Erwerber bis zur Höhe des neuen Geschäftsguthabens mit einem oder mehreren Anteilen zu beteiligen. § 17 Abs. 7 (Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann)
ist zu beachten.


§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall.

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Der gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft unverzüglich schriftlich zu benennen.


§ 10 - Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie,
so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder
das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamt-rechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.


§ 11 - Ausschluss eines Mitgliedes

1. Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
wenn es der Genossenschaft gegenüber seine Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzt; als Pflichtverletzung in diesem
Sinne gilt insbesondere
wenn es das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigt oder zu schädigen versucht,
wenn es die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Einzahlungen auf übernommene Geschäftsanteile (Pflichtanteile und weitere Anteile) unterlässt,
wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
worden ist,
wenn es unbekannt verzogen ist, insbesondere keine zustellungsfähige Anschrift hinterlässt oder sein Aufenthalt länger als 3 Monate unbekannt ist,
wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.

2. In den Fällen des Abs. 1 Buchstabe a) bedarf es einer schriftlichen Abmahnung unter
    Androhung des Ausschlusses, es sei denn, eine Abmahnung ist entbehrlich. Die   
    Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Verfehlungen des Mitglieds
    schwerwiegend sind oder das Mitglied die Erfüllung seiner satzungsmäßigen oder
    sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft ernsthaft und endgültig   
    verweigert.
     Bei einem Ausschluss gemäß Abs. 1 Buchstabe c) finden die Regelungen des Abs. 3 Satz 2
     sowie der Abs. 4 bis 6 keine Anwendung.

3.   Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.

4.  Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung
desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

5.  Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungs-beschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfein-schreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschließend.

6.  In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungsnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.

7.  Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 35 Abs. 1 Buchst. h) beschlossen hat.


§ 12 - Auseinandersetzung

1. Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist
die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b).

2. Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinander- setzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 8). Die Genossenschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berechtigt, bei der Auseinander¬setzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft gegenüber haftet das Aus-einandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, es dient der Genossenschaft als Pfand.

3. Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsgut-habens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

4. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.



IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 13 - Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus.

2. Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.

3. Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
sich mit weiteren Geschäftsanteilen nach Maßgabe von § 17 zu beteiligen.
das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 31),
in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, zu fordern. (§ 33 Abs. 3),
die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen (§ 45 Abs. 2),
Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen (§ 37),
am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),
das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf einen anderen zu übertragen (§ 8), den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),
freiwillig übernommene Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,
die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,
Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahres¬abschlusses, des Geschäftsberichtes und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,
die Mitgliederliste einzusehen,
das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.


§ 14 - Wohnliche Versorgung der Mitglieder

1. Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungs-eigentumsgesetz stehen ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs-/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.

2. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.


§ 15 - Überlassung von Wohnungen

1. Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten oder den gesetzlichen Bedingungen beendet werden.


§ 16 - Pflichten der Mitglieder

1. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch:
Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf,
Teilnahme am Verlust (§ 42),
weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87 a GenG.),
Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5).

2. Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitglieder-versammlung beschließt.

3. Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.

4. Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail Adresse unverzüglich mitzuteilen.



V.  Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme


§ 17 - Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

1. Der Geschäftsanteil beträgt 100,-- Euro.

2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, sich mit einem Anteil zu beteiligen (mitgliedschaftsbegründender Pflichtanteil). Jedes Mitglied, dem eine Wohnung, ein Platz in einem Heim oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen. Die Beteiligung erfolgt nach Maßgabe der Anlage, die fester Bestandteil dieser Satzung ist. Änderung der Anlage zur Beteiligung mit nutzungs¬bezogenen Pflichtanteilen sind Satzungsänderungen; §§ 35 Abs. 1 Buchstabe a) und  36 Abs. 2 Buchstabe a) sind zu beachten.
Ist eine Wohnung mehreren Mitgliedern (z. B. Ehegatten, Lebenspartnern, Familienangehörigen) überlassen, so ist eine Beteiligung mit den nutzungsbezogenen Pflichtanteilen nach Satz 2 nur von einem Mitglied zu übernehmen.

3. Soweit sich das Mitglied bereits mit weiteren Anteilen gemäß Abs. 5 beteiligt hat, werden diese auf die nutzungsbezogenen Pflichtanteile angerechnet.

4. Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort nach Zulassung der Beteiligung 25,-- Euro je Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere 25,-- Euro einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung des Pflichtanteils ist zugelassen.

5. Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Anteilen beteiligen, wenn die vorhergehenden weiteren Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Beteiligung zugelassen hat. Für die Einzahlung des zuletzt übernommenen Anteils gilt Abs. 4 entsprechend.

6. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im übrigen gilt § 41 Abs. 4 der Satzung.

7. Die Höchstzahl der weiteren Anteile gemäß Abs. 5, mit denen sich ein Mitglied beteiligen
kann, ist 200.

8. Die Einzahlung auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile ver¬mindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
 
9. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für
das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12.


§ 18 - Kündigung weiterer Anteile

1. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 5  kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 1 Jahr vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.

2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines Geschäfts-guthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, über-steigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 4 - 6), wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.


§ 19 - Ausschluss der Nachschusspflicht

Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu
leisten.



VI. Organe der Genossenschaft


§ 20 - Organe

1. Die Genossenschaft hat als Organe
    den Vorstand
    den Aufsichtsrat
    die  Mitgliederversammlung
    
    
§ 21 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche
Personen sein.

2. Mitglieder des Vorstandes können nachstehende Angehörige eines Vorstands- oder Auf-sichtsratsmitgliedes nicht sein:
a)  Ehegatten, Verlobte, Mitglieder einer eheähnlichen oder lebenspartnerschafts
    ähnlichen Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartner, Geschwister der in Nr. 1 genannten Personen,
b)    Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister sowie deren Ehegatten, Verlobte,
Mitglieder einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
oder eingetragene Lebenspartner.

3. Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden (§ 35 Abs. 1 Buchstabe h).

4. Alljährlich scheidet zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein Drittel der Mitglieder aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird die Amtsdauer des an dessen Stelle zu Wählenden auf die Restamtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes verkürzt.

5. Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederver-sammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung mündlich Gehör zu geben.

6. Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.


§ 22 - Leitung und Vertretung der Genossenschaft

1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Be-
schränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.

2. Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied.

3. Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen.

4. Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

5.  Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

6.  Schriftliche Beschlussfassungen oder Beschlussfassungen im Wege von Fernkommunika-tionsmedien sind ohne Einberufung einer Sitzung nur zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

7.  Niederschriften über Beschlüsse sind von allen bei der Beschlussfassung beteiligten Vor-standsmitglieder zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Nieder¬schriften sind sicherzustellen.

8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes
zu unterschreiben.

9. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen gemäß § 27 Abs. 2 an den Sitzungen des Aufsichts¬rates teil, soweit nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausge¬schlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.


§ 23 - Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie auch nach Ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu bewahren.

2. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,
die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38 ff. zu sorgen,
über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,
die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.

3. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Dabei hat er auf wesentliche Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen sowie auf die erkennbaren Risiken der künftigen Ent¬wicklung einzugehen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht unver¬züglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. § 25 Abs. 3 ist zu beachten.

4. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossen¬schaft zu handeln. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen¬haften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben.

5. Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Mitgliederversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.


§ 24 - Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Sie sind ehrenamtlich tätig.

2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Hierbei wird das Geschäftsjahr in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit Schluss der dritten ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Wahl.
Alljährlich scheidet ein Drittel der Mitglieder aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so wird die Amtsdauer des an dessen Stelle zu Wählenden auf die Restamtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes verkürzt.
Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.

3. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus
den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter fünf herabsinkt oder der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne von § 27 Abs. 4 ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.

4. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vor¬standsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als leitende Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein, Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes gemäß § 21 Abs. 2 oder eines Mitarbeiters, der in einem Arbeitsver¬hältnis zur Genossenschaft steht.

5. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Ver¬tretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.

6. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er wählt eine Person für die Schriftführung sowie deren Stellvertretung. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat.

7. Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form, zu. Die Mitgliederversammlung kann über eine Vergütung beschließen.


§ 25 - Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

1. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbesondere die Leistungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.

2. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der Ge-nossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.

4. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.

5. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Mitglieder-versammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.

6. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.

7. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

8. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter ausgeführt. Im übrigen gehen die Aufgaben und Rechte des Vorsitzenden für die Dauer seiner Verhinderung auf den Stellvertreter über.

9. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 26 - Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Aufsichtrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. § 23 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Ge-heimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im übrigen gilt gemäß § 41 Genossenschaftsgesetz für die Sorg-faltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder der § 34 Genossenschaftsgesetz sinngemäß.


§ 27 - Sitzungen des Aufsichtsrates

1. Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die ge-meinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.

2. Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein
Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangen.

4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäß oder gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Zahl der Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist.

5. Schriftliche Beschlussfassungen oder Beschlussfassungen im Wege von Fernkommuni¬kations-medien sind ohne Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates nur zulässig, wenn
kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

6. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.


§ 28 - Gemeinsame Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über:
Die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogramms,
die Regeln für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,
die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,
die Grundsätze für die Veräußerung von Eigenheimen, Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums, anderen Wohnungsbauten und unbebauten Grundstücken sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,
die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder des Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung fremder Wohnungen,
das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,
die Höhe des Eintrittsgeldes,
die Voraussetzungen für Nichtmitgliedergeschäfte,
die Beteiligungen,
die Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses (unverbindliche Vorwegzuweisung),
die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
(unverbindliche Vorwegentnahme),
die verbindliche Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gemäß § 41 Abs. 4,
m)  den Bericht über die gesetzliche Prüfung und die zu treffenden Maßnahmen,
    n)   den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Bilanzverlustes
          (§ 39 Abs. 2),
o)  die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederversammlung einschließlich  
     Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat,                             
p)  Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Einführung der Vertreterversammlung,
Einleitung und Durchführung von Prozessen und sonstigen Streitverfahren, soweit der
Streitwert 50.000,-- Euro übersteigt, und diese keine Vorstands- und Aufsichtsratsmit¬-
glieder betreffen.


§ 29 - Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

1. Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.

2. Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt.

3. Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmit- glied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.


§ 30 - Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern

1. Ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft darf ein Mitglied des Vorstandes sowie seine Angehörigen gemäß § 21 Abs. 2 Buchst. a) nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates abschließen. Satz 1 gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte durch die Genossenschaft, insbesondere für die Änderung und Beendigung von Verträgen.

2. Abs. 1 gilt ferner für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Mitglied des Vorstandes oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen mit jeweils mindestens 20% beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.


§ 30a - Rechtsgeschäfte mit Aufsichtsratsmitgliedern

1. Ein Rechtsgeschäft mit der Genossenschaft darf ein Mitglied des Aufsichtsrates sowie seine Angehörigen gemäß § 21 Abs. 2 Buchst. a) nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates abschließen. Satz 1 gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte durch die Genossenschaft, insbesondere für die Änderung und Beendigung von Verträgen.

2. Abs. 1 gilt ferner für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Mitglied des Aufsichtsrates oder seine in Abs. 1 genannten Angehörigen mit jeweils mindestens 20% beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.

3. Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Genossenschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so kommt für den jeweiligen Vertrag § 114 AktG zur Anwendung.


§ 31 - Stimmrecht der Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.

2. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesell¬schafter ausgeübt.

3. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein. Eine Bevollmächtigung der in Satz 3 genannten Personen ist aus-geschlossen, soweit an diese die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§11 Abs. 4) oder sich diese Personen geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechtes erbieten.

4. Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.


§ 32 - Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

2. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.


§ 33 - Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tages-ordnung durch eine den Mitgliedern zugegangene Mitteilung in Textform oder durch einmalige Bekanntmachung in der Südostbayerischen Rundschau. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium genügt nicht. Die Einladung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser die Mitgliederversammlung einberuft.

Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs der Mitteilung in Textform oder dem Datum des die Bekanntmachung enthaltenden Blattes muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und
der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder rechtzeitig in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.

4. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, aufgenommen werden.

5. Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung entsprechend Abs. 2 angekündigt werden. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag des Zugangs der Mitteilung in Textform oder dem Datum des die Bekannt¬machung enthaltenden Blattes muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen.

Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge zur Leitung der Versammlung sowie der in der Mitgliederversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung brauchen nicht angekündigt zu werden.
Über nicht oder nicht fristgerecht angekündigte Gegenstände können Beschlüsse nur
gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind.


§ 34 - Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

1. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Leitung der Versammlung beispielsweise auch einem Mitglied des Vorstandes, einem Mitglied des Aufsichtsrates oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.

2. Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.

3. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen, gemäß Abs. 4 – als abgelehnt.  

4. Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig.

Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Dabei darf für jeden Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.
Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählende Personen einzeln abzustimmen.

Gewählt ist, wer jeweils mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Haben im ersten Wahlgang zahlenmäßig mehr Bewerber die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten als es Aufsichtsmandate gibt, sind diejenigen als Aufsichtsratsmitglied gewählt, die jeweils die meisten Stimmen erhalten.

Soweit die Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben, so sind im zweiten Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll
den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis
der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stim- men anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und mindestens einem anwesenden Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen.

Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung
der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Absatz 3 Genossenschaftsgesetz oder eine wesentliche Änderung des Gegen¬standes des Unternehmens betrifft oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 17 GenG beschlossen, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen.

Jedem Mitglied ist die Einsicht  in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.


§ 35 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere  über
Änderung der Satzung;
Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang);
die Verwendung des Bilanzgewinns;
die Deckung des Bilanzverlustes;
die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung;
Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder;
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung;
Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates;
fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern;
Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 des GenG;
die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel;
die Auflösung der Genossenschaft;

2. Die Mitgliederversammlung berät über
den Geschäftsbericht des Vorstandes,
den Bericht des Aufsichtsrates,
den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG; gegebenenfalls beschließt die Mitgliederversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.


§ 36 - Mehrheitserfordernisse

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
die Änderung der Satzung,
die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,
den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern sowie
die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
die Auflösung der Genossenschaft,
bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

3. Beschlüsse über die Auflösung gemäß Abs. 2 Buchst. d) können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

4. Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder andern Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.


§ 37 - Auskunftsrecht

1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Mitgliederversammlung führen würde.

3. Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden.



VII. Rechnungslegung


§ 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses

1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.

3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.

4. Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Geschäftsbericht aufzustellen. In diesem ist zumindest der Geschäftsverlauf so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhält¬-
nissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Ent-wicklung einzugehen.

5. Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten.


§ 39 - Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss

1. Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlust-rechnung, Anhang) und der Geschäftsbericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichts-
rates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.

2. Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.



VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung


§ 40 - Rücklagen

1. Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus
der Bilanz ergebenden Verlustes bestimmt.

2. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei Aufstellung der Bilanz zu bilden.

3. Im übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusse andere Ergebnisrücklagen gebildet werden.
 
4. Der Vorstand darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Aufstellung des Jahres¬abschlusses bis max. 50% des Jahresüberschusses verbindlich in die Ergebnisrücklagen gemäß Abs. 3 einstellen (vgl. § 20 Satz 2 GenG).


§ 41 - Gewinnverwendung

1. Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bil- dung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden.

2. Der Gewinnanteil soll 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.

3. Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.

4. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.


§ 42 - Verlustdeckung

Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung
zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfange der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflicht-zahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.



IX. Bekanntmachungen


§ 43 - Bekanntmachungen

1. Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß
§ 22 Abs. 2 und 3 von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Auf-sichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung
von seinem Stellvertreter unterzeichnet.

2. Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen  Blatt zu erfolgen haben, werden in der Südostbayerischen Rundschau / im Internet unter der Adresse der Ge-nossenschaft veröffentlicht. Die Einladung zur Mitgliederversammlung und die Ankün¬di-
gung von Gegenständen der Tagesordnung haben nach § 33 Abs. 2 zu erfolgen. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundes-anzeiger veröffentlicht.



X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband


§ 44 - Prüfung

1. Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.

2. Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist, falls die Größenkriterien des  § 53 Abs. 2 GenG überschritten werden, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts zu prüfen.

3. Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben  nach § 38 GenG zu veranlassen.

4.  Die Genossenschaft ist Mitglied des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen (Bauge-nossenschaften und -gesellschaften) e.V., München. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
Der Name und Sitz dieses Prüfungsverbandes ist auf der Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.

5.  Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden.

6.  Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederver-sammlung festgestellten Jahresabschluss und den Geschäftsbericht unverzüglich mit den Be-merkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.

7.  Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstan¬dungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.

8.  Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft
teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederver-sammlungen fristgerecht gemäß § 33 einzuladen.



XI. Auflösung und Abwicklung


§ 45 - Auflösung

1. Die Genossenschaft wird aufgelöst
durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als drei beträgt.
durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.

2. Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.

3. Bei der Verteilung des Genossenschaftsvermögens erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihr Geschäftsguthaben.

4. Verbleibt bei der Abwicklung ein Restvermögen, so ist dieses nach Beschluss der Mitglieder-versammlung zu gleichen Teilen an die
Städte Laufen, Tittmoning
Märkte Waging, Teisendorf
sowie die Gemeinden Kirchanschöring und Fridolfing
zu verteilen.

_._._._._._._._._._._._._._._._._._._._._._

Diese Satzung mit Anlage ist von der Mitgliederversammlung am 28.06.2018 beschlossen worden. Sie kam am 22.08.2018 in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichtes Traunstein zur Eintragung – siehe anhängendes Schreiben des Reg. vom 22.08.18
Die Satzungsänderung der Anlage wurde am 05.07.05 in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen.

 

Dokumente:
Satzung_2018_Anlage_1.pdf
Satzung_2018_Anlage_2.pdf

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